Satzung
章程
Satzung des Vereins Chinesische Pflege Deutschland e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen ‘‘Chinesische Pflege Deutschland e.V.‘‘ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e. V.".
2. Er hat seinen Sitz in Bad Homburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, Chinesischen Krankenschwestern /Pflegern in allen Belangen des Berufsbildes und dem Leben im Ausland Unterstützung zu gewähren.
2. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
a) Einrichtung einer spezifischen Online-Plattform.
b) Kontrakte zu Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen aufzubauen und zu unterhalten.
c) Vertretung der chinesischen Krankenschwestern/Pflegern gegenüber politischen Entscheidungsträgern.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und der Aufnahme durch den Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen, die
verabschiedeten Beschlüsse des Vereins mitzutragen und den Verein bei der Erfüllung der Satzungszwecke zu unterstützen.
2. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträgen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden/in geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Wahl der Mitglieder weiterer Gremien
c) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
d) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
f) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
g) Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
h) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
i) Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand
j) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden/in unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, on-line oder off-line in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Beschlüsse der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder verabschiedet. (Ausnahme: Die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.) Nicht anwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich durch die anwesenden Mitglieder abgeben oder sich durch diese vertreten lassen.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter/in und dem Protokollführer unterschrieben.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/in, dem stellvertretenden Vorsitzenden/in und dem Schatzmeister/in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder/innen sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder/innen des Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder/in beträgt 3 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand soll in der Regel anfangs bei Bedarf tagen.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden/in zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an Huada -Chinesisch-Schule Darmstadt e.V.
Frankfurt am Main, den 01.08.2023
