Satzung des Vereins
协会章程
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Deutsch-Chinesischer Verein zur Förderung von Medizin, Gesundheit und Pflege“ mit der Kurzbezeichnung „DCVMGP“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
- Der Sitz des Vereins ist Bad Homburg vor der Höhe.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Medizin, Gesundheit und Pflege sowie die Unterstützung des fachlichen, kulturellen und beruflichen Austauschs zwischen Deutschland und China.
- Der Verein unterstützt Fachkräfte, Auszubildende und Studierende in den Bereichen Medizin, Pflege und Gesundheitswesen bei ihrer beruflichen Integration, Qualifizierung und gesellschaftlichen Teilhabe in Deutschland.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Organisation von Fachveranstaltungen, Fortbildungen, Workshops und Austauschformaten
b) Aufbau und Pflege von Kooperationen mit Krankenhäusern, Pflege- und Gesundheitseinrichtungen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie relevanten Institutionen in Deutschland und China
c) Förderung des interkulturellen Verständnisses im Gesundheitswesen
d) Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Vereinsziele
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
- Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahme durch den Vorstand erworben.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwerwiegend verstößt oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Das Mitglied ist zuvor anzuhören.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge regelt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Sie wird in der Regel einmal jährlich durch den Vorstand einberufen und kann in Präsenz, online oder in hybrider Form stattfinden. Die Versammlungsleitung übernimmt der Vorsitzende oder ein anderes vom Vorstand bestimmtes Mitglied.
- Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung in schriftlicher oder elektronischer Form.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins - Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
- Abwesende Mitglieder können ihre Stimmen schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. als eingescanntes Dokument) beim Vorstand einreichen oder ein anwesendes Mitglied bevollmächtigen, sie zu vertreten. Die Vollmacht muss schriftlich oder in elektronischer Form (z. B. als eingescanntes Dokument) erfolgen. Ein anwesendes Mitglied darf höchstens ein abwesendes Mitglied vertreten. Der Vorstand ist nur für die Sammlung und Auszählung der Stimmen zuständig und darf nicht anstelle der Mitglieder abstimmen.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. - Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
§ 9 Satzungsänderung und Auflösung
- Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung vorgesehenen Mehrheit.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an Deutsch-Chinesischer Verein für Kultur, Bildung und Freundschaft e.V. (Amtsgericht Darmstadt, VR 84884), der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 20.03.2026
